Waldgartenverein Lübschützer Teiche e.V.

Chronik - Der Verlauf der Rückübertragung für Grund und Boden

Übersicht der Themen


Der Verlauf des Rückübertragungsverfahrens für den Grund und Boden

10 Jahre gab es zwischen dem Sorgenberg und den Lübschützer Teichen fast nur ein Thema, den Antrag auf Rückübertragung des Grund und Bodens. Für jeden war es eine fast existenzielle Frage, ob er positiv entschieden werden würde oder nicht. Eine von der Mitgliederversammlung beauftragte Arbeitsgruppe bemühte sich, Licht ins Dunkel des „Verwaltungsaktes“ von 1958 zu bringen. Besonders Oswin Schindler war es, der in ungezählten Stunden die Akten des Grundbuchamtes Wurzen „gewälzt“ hat, um die Unrechtmäßigkeit dieser Enteignung nachweisen zu können - leider vergeblich. Dann endlich war es soweit: Dem Vorstand wurde 1995 vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen der mit Spannung erwartete Bescheid zum Rückübertragungsantrag zugestellt. aus Alt mach NeuDarin hieß es kurz und knapp: „Der Antrag auf Rückübertragung an Flurstücken 173 d Machern, 153 und 154 Wenigmachern und 254 und 255 der Gemarkung Lübschütz wird abgelehnt.“ Die Enttäuschung war so groß wie vorher die gespannte Erwartung. Auch der Bescheid auf den erhobenen Widerspruch war eine Ernüchterung für die jahrelangen Bemühungen des Vereins, denn in ihm hieß es u.a., dass der Widerspruch zwar „zulässig, sachlich aber unbegründet“ und „darum zurückzuweisen“ gewesen sei. Daraufhin entschloss sich der Vorstand - und dies war im Sinne der überwiegenden Mehrheit der Siedler - beim Verwaltungsgericht Leipzig eine Klage gegen die Rechtsnachfolgerin des Rates des Kreises, das Landratsamt Muldentalkreis, zu erheben. Das Ziel war das gleiche: Rückübertragung des Grund und Bodens. Diese Klage stützte sich u.a. auf zwei von dem namhaften Rechtsanwalt Prof. Dr. Bönninger angefertigten Rechtsgutachten. Er war ein Spezialist des Bodenreformrechtes und des danach geltenden DDRRechts und kannte sich aus mit der zur Zeit der Klage bestandenen Rechtsauffassung im vereinigten Deutschland. In diesen Gutachten wurde zum einen die „Rechtmäßigkeit des Rückgabeanspruches“ und zum anderen die „Grundbuchfähigkeit eines (zur damaligen Zeit) nicht rechtsfähigen Vereines“ in beeindruckender Art und Weise dokumentiert. Wieder verging eine (diesmal etwa dreijährige) Wartezeit der Hoffnung. Die Optimisten meinten, dass mit den angefertigten Rechtsgutachten dem Verwaltungsgericht eine juristische Brücke gebaut worden war, um eine Entscheidung in Sachen des heftig umstrittenen Bodenreformrechts im Sinne des Vereins treffen zu können. Die Skeptiker dagegen zweifelten am „juristischen Mut“ des Verwaltungsgerichtes, eine, dann möglicherweise für unzählige vergleichbare Fälle in den neuen Bundesländern geltende, Grundsatzentscheidung herbeizuführen. In der Siedlung an den Lübschützer Teichen verstärkte sich mit jedem vergehenden Monat des Wartens der Eindruck, dass eine solche Entscheidung möglicherweise gar nicht gewollt war. Darum wurde die mit der Klage beauftragte Rechtsanwaltskanzlei vom Vorstand beauftragt zu überprüfen, ob eine Erfolgsaussicht auf Rückübertragung überhaupt noch bestand. Im Ergebnis dieser Prüfung wurde vom zuständigen Rechtsanwalt festgestellt, dass auf Grund des Fehlens diverser „Beweisstücke hinsichtlich des Machtmissbrauchs oder von Manipulationen des damaligen Kreisvorstandes Wurzen bzw. des Nichtachtens des damals geltenden DDR-Rechts“ die Klage keine Erfolgschance habe und darum das Verwaltungsgericht Leipzig eine Klagerücknahme empfehlen würde. Seitens dieses Rechtsanwalts, der sich selbst als „bezahlter Bedenkenträger“ bezeichnete, wurden die Chancen des Vereins in einem anstehenden Prozeß zwar als „nicht völlig aussichtslos“ eingeschätzt, aber nach dem damaligen „Sach- und Streitstand“ eine Klagerücknahme als „nicht unvertretbar“ - ins Deutsche übertragen: als „vertretbar“ - bewertet. Da es dem Beschluss der Mitgliederversammlung folgend zeitgleich erfolgversprechende Kontakte des Vorstandes mit einem der Verfahrensbeteiligten, dem Bürgermeister der Gemeinde Machern, Ralf Ziermaier, zur Möglichkeit eines Kaufes des Grund und Bodens durch den Verein gab, wurde die Klage vom Verein - nicht ganz so schweren Herzens - zurückgezogen. Dies wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 12.09.1999 bestätigt. Ein Prozess zur Durchsetzung des Rückgabeanspruches hätte außergewöhnlich hohe Kosten gefordert, die von jedem Mitglied anteilig aufzubringen gewesen wären, aber ein Erfolg wäre sehr fraglich gewesen. Dieses Geld sollte - falls eine Mehrheit sich dafür entscheiden würde - in das Verfahren zum käuflichen Erwerb des Grund und Bodens investiert werden.

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