Waldgartenverein Lübschützer Teiche e.V.

Chronik - Die Lübschützer Teiche und die Siedlung in der BRD

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Die Lübschützer Teiche und die Siedlung in der Bundesrepublik Deutschland

Die Wendezeit in der Siedlung an den Lübschützer Teichen

Die Zeit der Wende auf dem Gebiet der ehemaligen DDR war zunächst geprägt von einer Aufbruchstimmung, die - vom Geist der friedlichen Revolution getragen - im Willen vieler Menschen ihren Ausdruck fand, die DDR in eine wirklich demokratische Republik umzuwandeln. Dass von der Mehrheit des Volkes später der Ruf nach „Deutschland einig Vaterland“ immer lauter und über diesen Weg vor allem der schnelle Weg zur D-Mark gesucht wurde, hatte für alle Ostdeutschen ganz konkrete Konsequenzen, die letztendlich im Einigungsvertrag (nicht alle) formuliert worden waren - so auch für die Mitglieder des politisch geprägten Vereins an den Lübschützer Teichen, der damaligen „Alfred-Frank-Siedlung“. Auf Grund dessen, dass u.a. das „Bürgerliche Recht“ wieder die gesellschaftliche Doch konnte auch das dem Umstand nicht abhelfen, dass, wie es in einem Zeitungsartikel hieß, „die meisten Gartenpächter sich inzwischen zu waschechten Datschenbesitzern gemausert hatten, die mit der Vergangenheit der Siedlung nicht mehr viel am Hut haben wollten“. Das zeigte sich in der Wende im Mai 1990, als eine Mehrheit in der Vollversammlung der Siedler dafür stimmte, den Namen Alfred Frank abzulegen. Damit hatte die „Alfred-Frank-Siedlung“ nach 45 Jahren aufgehört zu existieren, das Leben ging unter anderen Vorzeichen weiter. Rechtsgrundlage wurde, war es an der Zeit, dass sich auch die Siedler Gedanken um neue (alte) Eigentumsverhältnisse und Besitzstandsformen machen mußten, da es z.B. auch im Einigungsvertrag festgeschrieben wurde, dass die Ergebnisse der Bodenreform unantastbar sind und so mancher sich an das einst entgangene (Bodenreform-) Recht der Siedlung erinnerte. Es verbreitete sich 1990, um die Zeit der Währungsunion das Gerücht wie ein Lauffeuer, dass im Umfeld der Siedlung, also auf den Liegenschaften der ehemaligen Grafschaft zu Hohenthal-Püchau, die Nachfahren des Grafen gesehen worden sein sollten. Später wurden dem Gerücht noch angebliche Vorstellungen der Gesandten der gräflichen Familie hinzugefügt, dass nämlich über kurz oder lang auf den Flurstücken der Siedlung ein Golfplatz entstehen sollte. Der neugewählte Vorstand hatte in der Zeit des sich rasant entwickelnden Umbruchs diese Aufgabe übernommen, ohne ermessen zu können, was mit dem bürgerlichen Recht sowie dem Kleingartenrecht alles auf ihn zukommen konnte. Die wichtigste Aufgaben des damaligen Vorstandes waren in dieser Zeit dadurch bestimmt, dass innerhalb von den im Einigungsvertrag vorgegebenen Fristen keine irreparablen Versäumnisse bzw. Fehler passieren durften, die die Existenz der Siedlung hätten gefährden können. So mußte sich der Vorstand um rechtserhebliche Schritte bemühen, deren Notwendigkeit eigentlich nur mit einem bestimmten Grundwissen auf sehr vielen Rechtsgebieten, gepaart mit einem gesunden Maß an Rechtsverständnis, erkannt werden konnte. Glücklicherweise sicherten viele Menschen dem Vorstand ihre Unterstützung zu. Bei allem guten Willen mussten aber alle erkennen, dass die meisten der vor der Wende gesammelten Erfahrungen nicht anwendbar waren. Wieder einmal - wie auch schon in ähnlichen gesellschaftlichen Umbruchzeiten, wie den schweren Kriegs- und Nachkriegszeiten oder in Zeiten der Versorgungsengpässe – entstand am Sorgenberg eine Wie der neue Vorsitzende zu seinem Garten kam Da Eberhard Bartholomäus den Garten seiner Tante und seines Onkels übernehmen wollte, hatte er eine schwierige Aufgabe zu lösen. Er musste nachweisen, dass er tatsächlich mit den Vorbesitzern eng verwandt war. Diese Beweisführung währte von 1985 bis 1989 und erforderte umfangreiche Recherchen in der Deutschen Bücherei und in Archiven. Es brachte ihm schließlich einen Platz auf der Warteliste ein. Das er dann doch den Garten sofort bekam, war darauf zurückzuführen, dass er sich bereit erklärte, den Vorsitz im Verein zu übernehmen. Art Notgemeinschaft, die mit vereinten Kräften und mit dem Glück der Tüchtigen die neuen Herausforderungen bewältigen wollte und letztlich auch konnte. Ins „kalten Wasser“ geworfen, zum Teil in einer rechtlichen Grauzone lebend, ohne jegliches Wissen zum bundesdeutschen Recht stellten sich der Vorstand und die Mitglieder des Vereins den vielen Problemen, egal ob sie aktiv werden „mussten“ oder „nur“ helfen wollten. Viele einschneidende juristische Gegebenheiten und damit auch durchaus bekannte Begriffe, die aber vorher im gesellschaftlichen Leben keine oder eine nur unbedeutende Rolle gespielt hatten, prägten nun das Leben aller Siedler - auch in der Siedlung an den Lübschützer Teichen.

Die ersten Schritte des Vereins in die neue Zeit

Am 20. Mai 1990 fand eine Mitgliederversammlung statt, die für den Verein richtungsweisend war. Hier wurde vor allem eine neue Satzung beschlossen, die sich den verändernden politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten anpasste, in der sich der Verein auf die neuen Bedingungen, Gesetze, Verordnungen und somit auch auf die neuen Wertvorstellungen im vereinigten Deutschland einstellte. In der neuen Satzung des Vereins wurde u.a. festgelegt, dass der ehrenamtlich und selbständig zu führende und der Gemeinnützigkeit verpflichtete Verein parteipolitisch und konfessionell unabhängig tätig zu werden und aufzutreten hat. Damit standen auch die vereinseigenen Räumlichkeiten für gesellschaftliche Veranstaltungen nicht mehr zur Verfügung. Die auf einer Parzelle des heutigen Lübschützer Weges existierende Alfred- Frank-Gedenkstätte wurde aufgelöst. Alle Ausstellungsstücke sind protokollarisch an das damalige Landratsamt Wurzen übergeben worden. Die Alfred-Frank-Gedenktafel, die an der Vereinsgaststätte, dem heutigen „Waldeck“, angebracht war, ist in dieser Zeit von unbekannten Tätern - bis heute unauffindbar - entwendet worden. 45 Jahre nach der Bildung der von Nazigegnern geschaffenen, dem Antifaschismus verpflichteten „Gedächtnissiedlung“ entschloss sich die Mehrheit der Mitglieder, sich von der politischen Prägung der Siedlung zu trennen. Das traf so manchen der relativ wenigen noch im Verein tätigen Frauen und Männer der Gründergeneration hart, doch die Siedlung am Sorgenberg hatte sich in den letzten Jahrzehnten der DDR in ihrer Zusammensetzung bereits stark verändert. Die meisten Parzellen waren an Kinder und Enkel übergeben worden, für die der politische Charakter der Siedlung nur noch wenig Bedeutung hatte und durch die wesentliche Erweiterung der Anlage waren viele Siedler hinzugekommen, für die das politische Engagement in einer Freizeitanlage aufgepfropft wirkte. In den Monaten vor und nach der Wiedervereinigung konnte man sich so einer politisch motivierten Einengung entledigen, konnte man die ehemalige Alfred-Frank-Siedlung zu einer „normalen“ Wochenendsiedlung machen. Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass die politische Ausrichtung der Gartenanlage gerade in der Wendezeit eine schwere Bürde zu werden drohte. Aus diesen Überlegungen heraus beschloß die Mitgliederversammlung auch einen neuen Namen für den Verein: „Wochenendsiedlerverein Lübschützer Teiche“. Unmittelbar danach wurde die Eintragung dieses Namens in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Wurzen erwirkt, ein wichtiges, vor der Wende nicht übliches Erfordernis zur notariell beglaubigten Identität und damit zur Rechtsfähigkeit des Vereins.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand des Vereins

Die demokratischen Gremien der nunmehrigen Wochenendsiedlung, der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand und die innerhalb der einzelnen Bereiche gewählten Vertrauensleute arbeiteten gerade in der Umbruchszeit mit ihren vielen Unwägbarkeiten konstruktiv zusammen. Die intensive Informationstätigkeit des Vorstandes und der Vertrauensleute wird u.a. dadurch deutlich, dass die monatlichen Sprechstunden des Vorstandes zumeist nur zum Zwecke des Klärens persönlicher Probleme genutzt wurden. Um die Beweglichkeit des Vorstandes beim Treffen von Grundsatzentscheidungen zu verbessern, wurde Mitte der 90er Jahre auf der Basis der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Modifizierung der Satzung aus der Vertrauensleutevollversammlung, die nur ein Mittler zwischen Vorstand und den Mitgliedern war und keine Beschlüsse fassen konnte, der erweiterte Vorstand gebildet. Dieses Gremium ermöglicht nunmehr wichtige Entscheidungen für den Verein auch zwischen den Mitgliederversammlungen.

Die Beschaffung der Grundbuchauszüge und die Sicherung des Vorkaufsrechts

GrundbuchauszugZu den ersten Aktivitäten des Vorstandes in der Wendezeit gehörte auch, dass die Grundbuchauszüge für die den Verein betreffenden Flurstücke beim Zentralarchiv in Barby beantragt werden mussten. Nicht wenige Siedler hatten die Hoffnung, auf diesem Wege das Recht auf den Grund und Boden des Vereins, also auf das Bodenreformland, nachweisen zu können. Einfach war das aber nicht, denn diese alten Grundbücher wurden im Zentralarchiv in Barby aufbewahrt. Und wie das in solchen Zeiten immer ist: eine Hiobsbotschaft jagt die andere. So ging die Kunde um, daß dieses Archiv von einem Wassereinbruch betroffen war und dabei viele Unterlagen vernichtet worden seien. Die Spannung war bis zur ersten Nachricht kaum noch zu überbieten. Doch dann war es endlich soweit. Glücklicherweise waren zwar die Unterlagen der Gemarkung Lübschütz nicht vom Hochwasser betroffen, aber zur großen Enttäuschung aller Siedler wurde bestätigt, dass der im Rahmen einer 1958 stattgefundenen „Nacht-und-Nebel-Aktion“ bekannte Rechtsübergang des Bodenreformlandes der „Alfred-Frank-Siedlung“ - ehemals eingetragen auf die „Gedächtnissiedlung Lübschütz“ - an den damaligen Rat des Kreises Wurzen rechtsverbindlich im Grundbuch eingetragen worden war. Diese Eintragung war auch nach dem mit Wirkung vom 03.10.1990 in Ostdeutschland, den neuen Bundesländern, geltendem Recht in Verbindung mit dem Einigungsvertrag dahingehend rechtswirksam, dass ab diesem Zeitpunkt die Gemeinde Püchau als Verpächterin des Vereinsgeländes zuständig war. Das sollte für den Verein nicht erwartete, einschneidende juristische Konsequenzen haben. Das Warten auf die Grundbuchauszüge durfte nicht die alleinige Aktivität zum Sichern der Rechte auf den Grund und Boden des Vereins sein. Einige Siedler witterten Ihre Chance, ihre Parzelle als Eigentumsland bei der Gemeinde Püchau käuflich zu erwerben. Unter dem manchem heute noch bekannten, oft belächelten Slogan „Überholen ohne einzuholen“ wandten sie sich mit solchen Kaufersuchen noch vor dem Klären der speziellen Rechtslage des Vereins - zum Glück vergeblich - an die Bürgermeisterin der Gemeinde Püchau, Frau Becker. Zwischenzeitlich war dem Vorstand zu Ohren gekommen, dass sich Pächter von Gartenland um das Vorkaufsrecht auf ihren Grund und Boden bemühen sollten, um den in großer Zahl einfallenden „Glücksrittern“ aus den alten Bundesländern zumindest ein juristisches Hindernis in den Weg zu stellen, falls es mit einer (möglichen) Rückübertragung des Landes nicht klappen sollte. Kurze Zeit nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages wurde darum bei der Gemeinde Püchau das Vorkaufsrecht auf den Grund und Boden der Siedlung beantragt. Dies allein wäre aber - wie es die Menschen in den neuen Bundesländern erst später erfahren mußten - zur Sicherung des Grund und Bodens nicht ausreichend gewesen. Wie hätten denn die Mitglieder unseres Vereins bei einem Millionenangebot eines Interessenten aus den Altbundesländern an die Gemeinde Püchau z.B. für das Errichten eines Reit- oder Golfplatzes mithalten können? Und mit solchen spektakulären Angeboten mußte jederzeit gerechnet werden. Gerüchte dazu gab es mehr als genug. Im Rahmen dieser Aktivitäten erfuhr der Vorstand von der Bürgermeisterin, daß das Vereinsgelände im Bebauungsplan der Gemeinde Püchau ausdrücklich als für keinerlei Baumaßnahmen vorgesehenes Erholungsland ausgewiesen war. Das war in dieser Zeit des Umbruches ein wohlwollend zur Kenntnis genommenes „Trostpflaster“ für alle Siedler.

Der Antrag auf Rückübertragung des Grund und Bodens an den Verein

Laube- Bungalow- GartenvillaEine vordringliche Aufgabe des Vorstandes war es nun, beim Landratsamt Wurzen fristgerecht vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen, also die Rückübertragung des (enteigneten) Grund und Bodens des Vereins zu beantragen. Dies hatte bis zum 15.10.1990 zu erfolgen. Aufmerksame Vereinsmitglieder hatten von diesem Datum erfahren und den Vorstand - wenige Tage vor Ablauf dieser Frist - alarmiert. Der Vorstandsvorsitzende und einige Vorstandsmitglieder trafen sich daraufhin unverzüglich auf der Parzelle eines Rechtsanwaltes. Zum Glück hat ein großer Verein fast von jedem Beruf einen Vertreter in den Reihen seiner Mitglieder. Im Namen und im Auftrag der Vereinsmitglieder wurde „betreffs der vermögensrechtlichen Ansprüche auf den Grund und Boden des ´Wochenendsiedlervereines Lübschützer Teiche e.V.´“ ein entsprechender Antrag verfasst, der von einem beauftragten Siedler am Tag vor Fristablauf zu später Stunde beim Wachdienst des Landratsamtes Wurzen (von diesem unterschriftlich bestätigt) hinterlegt wurde. Diese kleine, aber wichtige Begebenheit macht deutlich, dass in solchen Zeiten der „allgemeinen Verwirrung“ eine sich unterstützende Gemeinschaft für das Erreichen eines gemeinsamen Zieles unentbehrlich ist. Mit diesem Antrag wurde auf Grund des im vereinigten Deutschland heftig umstrittenen Bodenreformlandes ein sehr langwieriger und, wie sich später herausstellte, kaum erfolgreich begehbarer Weg beschritten. Parallel dazu wurde auch noch die Rückübertragung des Grund und Bodens auf der Grundlage des „Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes“ vom 23.06.1994 beantragt. Dieser Antrag war wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen worden, da nach diesem Gesetz nur „natürliche Personen antragsberechtigt sind“, eine von vielen neuen Erkenntnissen des Vorstandes und der Siedlergemeinschaft in dieser Zeit. Bei all diesen beschrittenen Wegen waren Formalitäten, Termine, Regularien, ein Bürokratismus unbekannten Ausmaßes zu beachten und gleichzeitig mussten Honorare für Rechtsanwälte möglichst vermieden werden. Beide Anträge waren rechtserheblich und aus unserer Sicht moralisch begründet, denn schließlich war unsere Siedlung als Inhaberin von Bodenreformland auf „kaltem Wege“ enteignet worden, was auch 1958 ein Mißbrauch des geltenden Rechts gewesen war.

Der Hauptpachtvertrag mit dem Regionalverband und die Erlangung der Gemeinnützigkeit

Die TeicheBis auf weiteres mußte der Wochenendsiedlerverein aber mit einem auf der Basis des Bundeskleingartengesetzes abgeschlossenen Hauptpachtvertrag zufrieden sein. Dieser wurde mit der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen „Kreisverbandes Leipzig-Land des VKSK“, dem „Kreisverband Wurzen der Kleingärtner e.V.“ (dem späteren „Regionalverband Muldentalkreis“) unterzeichnet. Dieser Vertrag hatte aber den Vorteil, daß auf seiner Grundlage und der Zuerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit alle Pächter lange Zeit über den Regionalverband geschützt werden konnten. So war es auch wichtig, dass der Vorstand vom neuen Regionalverband darauf hingewiesen wurde, dass es notwendig sei, die in der neuen Satzung festgeschriebene Gemeinnützigkeit des Vereines beim Landratsamt noch ausdrücklich schriftlich zu beantragen. In der Wendezeit reichte der oft zitierte „Dreizeiler“, der auch noch formlos sein durfte, um diese zuerkannt zu bekommen. Insofern galt noch das ungeschriebene Gesetz einer gemeinschaftlichen Unvollkommenheit beim Erlernen und Durchdringen des gesamtdeutschen Bürokratismus, der sich hin und wieder auch als notwendig erwies. Der Regionalverband war für den Verein auch eine wichtige Hilfe beim Umgang mit den neuen gesetzlichen Regelungen, so vor allem bei der Handhabung des Bundeskleingartengesetzes, das insbesondere den Kleingärtnern in den neuen Bundesländern lange Zeit Schutz bot gegen Grundstücksspekulationen mit Gartenland. Auch sicherte dieses Gesetz über viele Jahre hinweg einen moderaten Pachtzins, der nur allmählich an die in den alten Bundesländern üblichen Preise angeglichen wurde. Besonders bedeutsam waren die für die Anwendung dieses Gesetzes in den neuen Bundesländern geschaffenen Sonderregelungen, wie z.B. die des Bestandsschutzes für vor dem 3.10.1990 errichtete Gebäude in Kleingärten mit einer überbauten Grundfläche von über 24m2. Die unkomplizierten Zeiten waren spätestens 1999 vorbei. Ein frist- und formgerecht in mehrfacher Ausfertigung und mit ausführlicher Begründung eingereichter Antrag zur Zuerkennung der kleingärtnerischen Tätigkeit in den Parzellen des Vereines hatte eine Begehung durch die zuständigen Mitglieder des Landratsamtes und für den Verein kaum zu erfüllende Auflagen zur Folge. Die Aberkennung dieses Status als Kleingartenanlage war ungeachtet der vom Landschaftsschutzgebiet bestimmten besonderen Gegebenheiten bei der Nutzung des Gartenlandes dieser Siedlung das schließliche Ergebnis. Daran konnte auch die vorher in diesem Verständnis vom Regionalverband Muldentalkreis empfohlene und von der Mitgliederversammlung beschlossene Änderung des Vereinsnamens in „Waldgartenverein Lübschützer Teiche e.V.“ nichts ändern. Ein beim Regierungspräsidium Chemnitz eingelegter Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der mit dem Ausscheiden des Vereins aus dem „Regionalverband Muldentalkreis für Kleingärtner e.V.“ nun mit der Gemeinde Machern abgeschlossene Pachtvertrag zog eine sprunghafte Entwicklung des Pachtzinses von 0,20 DM/m2 für Kleingartenland auf 1,00 DM/m2 für Erholungsgrundstücke nach sich. Ab sofort hing über dem Verein das Damoklesschwert einer ständigen Erhöhung des Pachtzinses für Erholungsgrundstücke, der sich in Richtung des Niveaus von vergleichbarem Pachtland der alten Bundesländer entwickelte und in absehbarer Zeit zu eskalieren drohte. In dieser Phase wurde vom Vorstand - angeregt durch einen anderen Gartenverein in der Region - erstmals über einen Kauf von Grund und Boden nachgedacht.

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